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Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Der Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse ist für Arbeitgebende erforderlich, um die AHV/IV/EO-Beiträge der Angestellten abzurechnen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den gesamten Beitrag direkt an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen. Weiter erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse ebenfalls der Bezug der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sowie der Beiträge an die Familienausgleichskasse.

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