Arbeitgebende und Arbeitnehmende
Der Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse ist für Arbeitgebende erforderlich, um die AHV/IV/EO-Beiträge der Angestellten abzurechnen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den gesamten Beitrag direkt an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen. Weiter erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse ebenfalls der Bezug der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sowie der Beiträge an die Familienausgleichskasse.
Informationen
- Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO
- Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
- Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
- Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende
- Umrechnung von Nettolohn in Bruttolohn (Online-Rechner)
- Beitragsberechnung Arbeitgebende/Arbeitnehmende (Online-Rechner)