Adoptionsentschädigung
Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung.
Für die Ausrichtung dieser Leistung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) zuständig.
Informationen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die EAK:
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Schwarztorstrasse 59
3003 Bern
Telefon: 058 462 64 25
Fax: 058 462 88 71
E-Mail: info.eak@zas.admin.ch
Webseite: www.eak.admin.ch