Entschädigung für den anderen Elternteil
Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Während dieses Urlaubs besteht Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die maximal 14 entschädigten Tage können durchgehend oder über einzelne Tage verteilt bezogen werden.
Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens. Die maximale Höhe der Entschädigung pro Tag ist begrenzt.
Informationen
- Merkblatt 6.04 - Entschädigung für den anderen Elternteil
- Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen ab 2023
Formulare
- Anmeldung für die Entschädigung für den anderen Elternteil - 318.747
- Ergänzungsblatt zur Anmeldung für die Entschädigung für den anderen Elternteil - 318.748
- Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose Personen ohne Arbeitslosenentschädigung - 318.749
- Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils - 318.739