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VAV

Anmeldung Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV und VAV+)

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV)

Das vereinfachte Verfahren (VAV) ist hauptsächlich für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse (z. B. in Privathaushalten) gedacht. Es erleichtert Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer.

Seit 1. Januar 2025 gibt es zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) neu ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus (VAVplus). Es ermöglicht den Anschluss an die obligatorische Unfallversicherung (UV) und das Inkasso der Unfallversicherungsprämie über die Ausgleichskasse (Rahmenvereinbarung mit dem Unfallversicherer Solida). Für die Ausrichtung von UVG-Leistungen ist die Unfallversicherung zuständig.

Pauschal werden 5% Quellensteuer von der Jahreslohnsumme des Betriebes dem Arbeitgebenden verrechnet. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich anhand der effektiv ausgerichteten Löhne und ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden zu zahlen. Die Quellensteuer kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

Voraussetzungen für beide Verfahren (VAV und VAVplus)

  • Es darf sich weder um eine Kapitalgesellschaft noch um eine Genossenschaft handeln.
  • Bei den Arbeitnehmenden darf es sich weder um mitarbeitende Ehegatten bzw. Ehegattinen noch um mitarbeitende Kinder handeln.
  • Der Jahreslohn pro Arbeitnehmer/in darf den Grenzbetrag für den Eintritt in die obligatorische berufliche Vorsorge nicht übersteigen.
  • Die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes darf den doppelten Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigen.
  • Der Arbeitgebende muss die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals im vereinfachten Verfahren abrechnen.
  • Die Lohnabrechnung muss fristgerecht eingereicht und die Beiträge müssen pünktlich bezahlt werden.

Voraussetzungen für VAVplus

  • Nur für Arbeitgebende, die Personen im Privathaushalt beschäftigen (keine Hauswartstellen)
  • Berufsunfallversicherung (BU) für ganzes Personal obligatorisch
  • Nichtberufsunfallversicherung (NBU) für Beschäftigte ab 8 Arbeitsstunden pro Woche
  • Der UVG-Prämienbezug läuft über die Ausgleichskasse
  • Die Beiträge der Berufsunfallversicherung von 0.518 % gehen zulasten der Arbeitgebenden, jene zur Nichtberufsunfallversicherung von 1.467 % zulasten der Arbeitnehmenden.

Sofern die/der Arbeitgebende bisher noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichskasse ist, muss sie/er sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses für das vereinfachte Verfahren anmelden. Ein Wechsel des Verfahrens muss bis 31.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr gemeldet werden.