Rechnungsstellung und Beitragsbezug
Nebst der Beitragsfestsetzung gehört auch der Beitragsbezug zu den Kernaufgaben der Ausgleichskasse. Der Beitragsbezug umfasst sowohl die Rechnungsstellung wie auch das Mahnwesen und das Betreibungsverfahren und richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Informationen
Die Akontobeiträge werden in der Regel vierteljährlich in Rechnung gestellt sowie monatlich bei Arbeitgebenden mit einer Jahreslohnsumme von über CHF 200'000. Akontorechnungen sind zahlbar bis zum 10. Tag des Folgemonats der Fakturierung.
Die Rechnungen für auszugleichende bzw. nachgeforderte Beiträge sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsstellung.
Die Ausgleichskasse kann Zahlungsaufschübe mit regelmässigen Ratenzahlungen gewähren, sofern eine glaubhafte finanzielle Bedrängnis vorliegt. Die erste Ratenzahlung muss sofort geleistet werden, ebenfalls müssen die laufenden Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Ein bewilligter Zahlungsaufschub gilt als Mahnung und fällt dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
Für nicht fristgerecht bezahlte Beiträge können Zahlungs-Verzugszinsen erhoben werden. Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Bewilligte Zahlungsaufschübe unterbrechen den Fristenlauf für die Zahlungs-Verzugszinsen nicht. Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr.
Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden. Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr.
Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zieht zu Recht eingeleitete Betreibungen grundsätzlich nicht nachträglich zurück, da dies den Wahrheitsgehalt des Betreibungsregisters verfälscht. Ist die Betreibung zu Recht erfolgt, besteht kein Grund, diese nachträglich zurückzuziehen. Eine Löschung von Betreibungen aus dem Register prüfen wir nur in Ausnahmefällen und auf schriftlich begründetes Gesuch.
Informationen zu unseren Zahlungsmöglichkeiten erhalten Sie unter nachstehenden Links:
Änderung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) per 01.01.2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft. Eine zentrale Neuerung betrifft die Einforderung offener Sozialversicherungs-beiträge der AHV:
Ab 1. Januar 2025 erfolgt eine allfällige Betreibung für natürliche oder juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, neu auf Konkurs und nicht mehr auf Pfändung. Unternehmen und Selbstständigerwerbende, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können, werden im Rahmen eines Betreibungsverfahrens vom Gericht aufgefordert, die offenen Rechnungen zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, eröffnet das zuständige Gericht den Konkurs und der Betrieb wird geschlossen.
Die Ausgleichskassen müssen diese neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen und haben keinen Einfluss auf diese Änderungen. Personen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden weiterhin auf Pfändung betrieben.
Betreibungen und Konkursverfahren sind für den Schuldner bzw. die Schuldnerin mit erheblichen Kosten und Umtrieben verbunden, welche durch die fristgerechte Bezahlung der Forderungen oder mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung vermieden werden können.
Weitere Informationen: Merkblatt 2.14 - Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses