Sozialversicherungen: Neuerungen 2023
Mindestbeitrag an AHV, IV und EO steigt
Für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende steigt der jährliche Mindestbeitrag von 503.00 Franken auf 514.00 Franken. Arbeitnehmende erfüllen die Beitragspflicht mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 4'851.00 Franken (bisher 4'747.00 Franken).
Selbständigerwerbende
Für Jahreseinkommen unterhalb von 58'800.00 Franken gelten tiefere Beitragssätze. Ab einem Jahreseinkommen von
Für Jahreseinkommen unterhalb von 58'800.00 Franken gelten tiefere Beitragssätze. Ab einem Jahreseinkommen von
58'800.00 Franken gilt der maximale Beitragssatz von 10.0% des Erwerbseinkommens.
Zinsabzug Eigenkapital
Der Zinsabzug für das Eigenkapital bei Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2022 1.5% (bis Ende 2021 0.0%).
Zinsabzug Eigenkapital
Der Zinsabzug für das Eigenkapital bei Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2022 1.5% (bis Ende 2021 0.0%).
Freiwillige AHV/IV
In der freiwilligen AHV/IV wird der AHV/IV-Mindestbeitrag von 958.00 Franken auf 980.00 Franken und der AHV/IV-NE Höchstbeitrag von 23'950.00 Franken auf 24'500.00 Franken erhöht.
Arbeitgebende
Die Lohnbeiträge für Arbeitgebende an die die AHV/IV und EO ändern sich nicht. Sie bleiben bei je 5.3% des Bruttolohnes für Arbeitgebende und Arbeitnehmende.
Beiträge an die Familienausgleichskasse
Der Beitragssatz an die Familienausgleichskasse beträgt neu 1.60% (bisher 1.65%).
Familienzulagen: Grenzbeträge für Anspruch steigen
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen ab einem Bruttoeinkommen von 7'350.00 Franken im Jahr beziehungsweise 612.00 Franken im Monat (bisher 7'170.00 Franken im Jahr, 597.00 Franken im Monat). Für Ausbildungszulagen dürfen Töchter und Söhne ein Bruttoeinkommen haben von höchstens 29'400.00 Franken im Jahr beziehungsweise 2'450.00 Franken im Monat (bisher 28'680.00 Franken im Jahr, 2'390.00 Franken im Monat).
Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsbeitrag (ALV2) fällt weg
Auf dem Lohnanteil über 148'200.00 Franken im Jahr beziehungsweise 12'350.00 Franken im Monat ist kein Beitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen.
Berufliche Vorsorge (BVG): Grenzbeträge steigen
Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge liegt neu bei 22'050 Franken im Jahr beziehungsweise 1'837.50 Franken im Monat (bisher 21'510.00 Franken im Jahr, 1'792.50 Franken im Monat). Der Koordinationsabzug steigt von 25'095.00 Franken auf 25'725.00 Franken.
Privathaushalte mit Angestellten: Obergrenzen für vereinfachte Abrechnung steigen
Die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug ist möglich für Arbeitgebende mit einer gesamten jährlichen Lohnsumme von höchstens 58'800.00 Franken brutto (bisher 57'360.00 Franken). Zudem darf keine Mitarbeiterin, kein Mitarbeiter einen Jahreslohn über 22'050.00 Franken brutto haben (bisher 21'510.00 Franken).
Erhöhung der Zulagensätze
Der Mindestsatz der Familienzulagen beträgt je Monat
a) CHF 230.00 (bisher CHF 220.00) für Kinderzulagen (bis zum erfüllten 16. Altersjahr)
b) CHF 280.00 (bisher CHF 270.00) für Ausbildungszulagen