Kantonale Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, alle Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung (siehe Merkblatt 6.09 – Familienzulagen in der Landwirtschaft)
Informationen
- Merkblatt 6.08 - Familienzulagen
- Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden - 1. Januar 2024