Invalidenrente
Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr besteht.
Die Rente wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, frühestens aber im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, ausgerichtet.