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Internationales

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Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute in Europa und weltweit zum beruflichen Alltag. Mehr als 30 % der Erwerbstätigen in der Schweiz sind AusländerInnen. Ein Fünftel davon sind GrenzgängerInnen aus den Nachbarstaaten. Daher sind die Abkommen mit den EU- und EFTA-Staaten von besonderer Wichtigkeit.

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende ausserhalb der EU/EFTA (ANobAG)

Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort oder Wohnsitz in der Schweiz, die für eine/n nicht beitragspflichtige/n Arbeitgeber/in arbeiten (ausserhalb der EU/EFTA und des vereinigten Königreichs). Die Arbeitgebenden haben weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und sind von der Beitragspflicht befreit. ANobAG bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selbst. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden (gemäss Merkblatt 2.01).

Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden in der EU/EFTA und im vereinigten Königreich (Selbstzahlende Arbeitnehmende)

Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU/EFTA oder des vereinigten Königreichs in der Schweiz versichert sind. Sie können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 abschliessen. Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selbst (gemäss Merkblatt 2.01). Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten.