Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen (EL) bilden zusammen mit der AHV und der IV die 1. Säule des verfassungsmässigen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und werden an Personen mit einer AHV- oder IV-Rente bzw. IV-Taggeld ausgerichtet, wenn ihr Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt, vorausgesetzt, sie wohnen in der Schweiz. EL sind bedarfsabhängige Versicherungsleistungen, auf welche ein rechtlicher Anspruch besteht.

Die Durchführung der EL ist eine der SVA vom Kanton Graubünden übertragene Aufgabe. Die SVA wird hierbei von den AHV-Gemeindezweigstellen aktiv unterstützt. Die Gesuche um Gewährung einer EL sind bei der AHV-Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Die Zweigstellen sind dabei auf Wunsch beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich. Nach der Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse wird das Gesuch an die SVA weitergeleitet. Weitere wichtige Partner für die SVA sind die Pro Werke. Die Pro Senectute und die Pro Infirmis leisten einen wertvollen Beitrag als Informations- und Beratungsstellen und sind oft erste Anlaufstelle für die Versicherten.

EL-Reform

Per 1. Januar 2021 ist die EL-Reform in Kraft getreten. Seit dem gilt ein Übergangsrecht für Personen, die bereits EL beziehen. Falls die Reform zu tieferen EL führt, werden längstens bis am 31. Dezember 2023 die bisherigen Ansprüche gewährt. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen und ab dem kommenden Jahr gilt die Berechnung nach neuem Recht.

Änderungen 1. Januar 2023

In der EL-Berechnung wird die tatsächliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt, maximal aber die vom Eidgenössischen Departement des Innern pro Kanton und Prämienregion festgelegte jährliche Pauschalprämie. Diese Ansätze wurden per 1. Januar 2023 angepasst. Der Ansatz für Nichterwerbstätige wurde auf CHF 540.- angehoben. Die übrigen Ansätze blieben für 2023 unverändert.

Anmeldungen

Im 2023 sind bei der SVA Graubünden 1177 Neuanmeldungen für den Bezug von EL eingegangen. Das sind 205 bzw. 21 % mehr Anmeldungen als im Vorjahr. Diese Zunahme ist erstaunlich, wurde doch per 1. Januar 2021 eine Vermögensschwelle zum Bezug von EL von CHF 100 000.- für Einzelpersonen bzw. CHF 200 000.- für Ehepaare eingeführt. Insgesamt hat die EL-Durchführungsstelle im vergangenen Jahr 25 271 Geschäftsfälle zur Bearbeitung erhalten. Dabei handelte es sich wie bereits erwähnt um 1177 Anmeldungen sowie 5477 Mutationen, 1052 Revisionen, 17 469 Gesuche für Krankheits- und Behinderungskosten, 91 Einsprachen und 5 Härtefallberechnungen.

EL-Geschäftsfälle

Trotz des Anstiegs bei den Neuanmeldungen ist der Bestand der laufenden EL-Empfänger per 31. Dezember 2023 auf 5606 Fälle zurückgegangen. Das sind nochmals sechs Fälle weniger als im Vorjahr (5612). Das bedeutet, dass beim EL-Bestand eine Stagnation stattgefunden hat. Anzahlmässig ist man so wieder in etwa auf dem Niveau von 2018 angelangt.

EL-Personen im Heim

Von den 5606 laufenden EL-Fällen lebten 944 AHV-Rentnerinnen und Rentner im Heim und 2640 zuhause. Von den IV-Rentnerinnen und Rentner lebten 492 im Heim und 1530 zu Hause. Während die Anzahl der AHV-Rentnerinnen und Rentner im Heim kontinuierlich abnimmt ist die Zahl bei den IV-Rentnerinnen und Rentnern relativ stabil.

EL-Leistungen

Das Nettoleistungsvolumen für das Jahr 2023 entspricht einem Total von CHF 100,864 Mio. Die erbrachten Leistungen haben somit im Vergleich zum Vorjahr (CHF 97,402 Mio.) um 3,6 % zugenommen. Der Leistungsanteil für Personen mit einer AHV-Rente beträgt dabei CHF 64,539 Mio., der Leistungsanteil für Personen mit einer IV-Rente beträgt CHF 36,325 Mio.. Gesamthaft mussten CHF 4,735 Mio. an EL zurückgefordert werden. Davon entfallen CHF 2,458 Mio. auf die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener EL.

Seit der Einführung der EL-Reform gilt eine Rückerstattungspflicht rechtmässiger bezogener EL für die Erben. Nach dem Tod einer EL-Bezügerin oder eines EL-Bezügers müssen die Erben, die in den letzten zehn Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von CHF 40 000.- übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des zweitverstorbenen Ehegatten.

Anträge für Krankheits- und Behinderungskosten

Nebst den jährlichen Ergänzungsleistungen werden ebenfalls Beiträge zur Finanzierung von Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. Im 2023 wurden insgesamt 17 469 Anträge zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eingereicht. Dabei wurden total rund 71 700 Rechnungen geprüft und verarbeitet. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Zuwachs von satten 10,5 %. Rund 76 % der Anträge betrafen dabei die Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1000.-.

Leistungen für Krankheits- und Behinderungskosten

Im 2023 wurden insgesamt netto CHF 7,907 Mio.an Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. Für die Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse wurden insgesamt CHF 3,293 Mio. vergütet, was mit 41,7 % anteilmässig die grösste Kostenkategorie ist. Es können auch Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden. Sind die Kosten einer Zahnbehandlung voraussichtlich höher als CHF 3000.-, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Dieser wird dem Vertrauenszahnarzt zur Prüfung vorgelegt. Für Zahnbehandlungen wurden Leistungen im Umfang von CHF 1,928 Mio vergütet (Vorjahr CHF 1,719 Mio.).

Finanzierung

Die EL werden durch Bund und Kanton ausschliesslich aus Steuermitteln finanziert. Der Bund übernimmt dabei fünf Achtel der EL zur Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs. Der Kanton übernimmt drei Achtel der EL zur Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs sowie die zusätzlichen Heimkosten und die Krankheits- und Behinderungskosten zu 100 %. Der Kostenanteil des Bundes für das Berichtsjahr beträgt CHF 29,829 Mio., der Kostenanteil des Kantons beträgt CHF 71,035 Mio. Somit gehen rund 70 % des Netto-EL-Leistungsvolumen zu Lasten der Staatsrechung des Kantons.

Durchführung

Mit der Einführung der EL-Reform per 1. Januar 2021 hat die Komplexität der Aufgaben in der Fallbearbeitung stark zugenommen. Der Abklärungsaufwand ist enorm gestiegen. Bei der Einführung der EL-Reform war die SVA Graubünden in Bezug auf die Aufstockung von Personalressourcen im Gegensatz zu anderen EL-Durchführungsstellen zurückhaltend. Aufgrund der Erfahrung aus den ersten zweieinhalb Jahren mit der EL-Reform haben sich verschiedene organisatorische Massnahmen aufgedrängt. Die anfallenden Arbeiten werden ab 1. Januar 2024 neu auf zwei Teams verteilt und entsprechend wurden auch die personellen Ressourcen angepasst.