Leistungen AHV/IV

Die Leistungen der AHV, IV und EO werden nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass grundsätzlich die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgebenden zur Bezahlung der Leistungen verwendet werden. Das heisst, die eingenommenen Beiträge werden innerhalb der gleichen Zeitperiode für Leistungen an die Bezugsberechtigten wieder ausgegeben, also "umgelegt" und somit nicht gespart.

Dem Ausgleichfonds werden alle Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, der Beitrag des Bundes und die Zinsen gutgeschrieben und alle Leistungen belastet. Der Ausgleichfonds darf nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Der AHV-Fonds soll kurzfristige Einnahmeschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen also die jährlichen Auszahlungen der AHV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden.

Änderungen per 1. Januar 2023

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisent- wicklung an (Art. 33ter AHVG). Per 1. Januar 2023 wurden die Renten um rund 2,5 % erhöht. Bei vollständiger Beitragsdauer (Skala 44) betrug die einfache Rente im Jahr 2023 minimal CHF 1225.- und maximal CHF 2450.- pro Monat. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf dabei nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, so werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt bzw. plafoniert. Der ausgerichtete Rentenbetrag für ein Ehepaar betrug somit bei vollständiger Beitragsdauer beider Ehepartner im Berichtsjahr zusammen maximal CHF 3675.-.

Rentenbestand AHV

Der Bestand laufender Altersrenten ist auch im Berichtsjahr um weitere 542 auf inzwischen 27 833 Bezügerinnen und Bezüger angestiegen. Gleichzeitig hat auch die Anzahl Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen zur Altersrente um 146 Fälle auf 1014 Fälle zugenommen. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege und persönlicher Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist einkommens- und vermögensunabhängig.

Anmeldungen AHV

Im Jahr 2023 erreichten Männer mit Jahrgang 1958 und Frauen mit Jahrgang 1959 das ordentliche Rentenalter. Im Berichtsjahr wurden über 2100 Anmeldungen für eine Altersrente verarbeitet. Gleichzeitig erfolgten über 1000 prognostische Rentenvorausberechnungen. Diese Vorausberechnungen müssen mit dem offiziellen Formular beantragt werden und beruhen auf Selbstdeklaration der antragstellenden Person. Eine solche unverbindliche Berechnung kann grundsätzlich alle 5 Jahre kostenlos bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Dabei muss bei geschiedenen Personen vorgängig die Einkommensteilung der AHV-Einkommen während den Ehejahren in den individuellen Konti der beiden Expartner erfolgt sein. Über das ganze Jahr wurden 337 solcher Einkommensteilungen nach der Scheidung (Splitting) durchgeführt.
Anspruch auf eine Vollrente (Rentenskala 44) besteht, wenn ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem ordentlichen Rentenalter stets die Beitragspflicht erfüllt wurde. Hat eine versicherte Person während dieser Zeit Beitragslücken, also eine unvollständige Beitragsdauer, so besteht lediglich Anspruch auf eine Teilrente (Rentenskala 1-43). Fehlende Beitragsjahre führen zu entsprechenden Rentenkürzungen. Es ist festzustellen, dass immer mehr Versicherte auch Wohn- und Versicherungszeiten im Ausland aufweisen. Dies erschwert und verzögert die Beschaffung amtlicher Unterlagen und führt zwangsweise zu Beitragslücken und einer Teilrente.
Deklariert eine versicherte Person auf der Anmeldung für die Altersrente ausländische Wohn- und Arbeitszeiten, so wird durch die Ausgleichskasse das bilaterale Verfahren mit dem ausländischen Versicherungsträger eingeleitet um allfällige Leistungen aus dem entsprechenden Staat auszulösen. Die Koordinationsstelle zum entsprechenden Versicherungsträger im Ausland bildet dabei die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf. Die SAK ist auch für die Auszahlung von Leistungen an versicherte Personen im Ausland zuständig.

Leistungsvolumen AHV

Die ausbezahlten Leistungen sind 2023 um CHF 27,678 Mio. angestiegen. Dabei sind rund CHF 16 Mio. auf die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung zurückzuführen und rund CHF 11 Mio. auf die Zunahme des Rentenbestandes. Diese Bestandeszunahme ist auf die demografische Entwicklung sowie teilweise auf Rentenübernahmen von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern zurückzuführen. Bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen werden die Rentenzahlungen von der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons übernommen.

Rentenbestand IV

Die IV ist Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes. Dieses basiert auf dem Dreisäulenkonzept: die staatliche Versicherung mit AHV, IV und den Ergänzungsleistungen (EL) als erste Säule, die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) als zweite Säule und die Selbstvorsorge als dritte Säule. Dieses Sozialversicherungssystem wird ergänzt durch die öffentliche Sozialhilfe, welche das letzte Auffangnetz im System bildet.
Bei den IV-Stellen gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Ausgleichskassen, welche für die Ausrichtung der Geldleistungen zuständig sind. So haben auch im Berichtsjahr die Anzahl der Invalidenrenten sowie der Hilflosenentschädigungen leicht zugenommen.

Leistungsvolumen IV

Die Leistungen in der Invalidenversicherung wurden per 1. Januar 2023 ebenfalls der Lohn- und Preisentwicklung angepasst und somit um rund 2,5 % angehoben. Dadurch erhöhten sich auch die Ansätze der Hilflosenentschädigung und betrugen bei einer Hilflosigkeit leichten Grades bei Aufenthalt im Heim CHF 245.-, bei mittleren Grades CHF 613.- und bei schweren Grades CHF 980.-. Der leichte Anstieg des Leistungsvolumens der Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen ist vorwiegend auf die Teuerungsanpassung zurückzuführen.

IV-Taggeld

Die im Berichtsjahr ausbezahlten IV-Taggelder sind gegenüber dem Vorjahr um gut CHF 1 Mio. zurückgegangen. Dies hängt nach wie vor mit der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV zusammen. Dabei wurden die Taggeldansätze für neue erstmalige berufliche Ausbildungen (ebA) stark reduziert. Da die noch bestehenden ebA mit den höheren Ansätzen allmählich auslaufen, wirkt sich das entsprechend auf das Leistungsvolumen aus.