Kantonale Familienzulagen

Kantonale Familienzulagen

Die Familienzulagen waren während vielen Jahrzehnten kantonal geregelt. Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) im Jahre 2009 werden schweizweit die Mindestansätze und Anspruchsvoraussetzungen einheitlich geregelt.

Die Familienzulagen fallen sowohl in den Bereich der sozialen Sicherheit als auch der Familienpolitik. Diese Massnahmen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen. Seit der Einführung des FamZG blieben die Mindestzulagensätze von CHF 200.- Kinderzulagen und CHF 250.- für Ausbildungszulagen unverändert.

Änderungen per 1. Januar 2023

Die Regierung des Kantons Graubünden hat per 1. Januar 2023 die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG) angepasst, um die Familien im Kanton Graubünden stärker zu entlasten. Der Mindestansatz wurde pro Kind und pro Zulage um CHF 10.- erhöht. Somit wurde der Ansatz bei der Kinderzulage auf CHF 230.- und bei der Ausbildungszulage auf CHF 280.- angehoben. Parallel wurde der Beitragssatz der Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht (ANobAG) von 1,65 % auf 1,60 % des AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme bzw. des massgebenden Einkommens reduziert. Analog der Rentenerhöhung wurden die Eckwerte, welche massgebend für den Anspruch auf Familienzulagen sind, ebenfalls angepasst. Es betrifft dies das Mindesteinkommen, welches Erwerbstätige erreichen müssen, das Maximaleinkommen, welches Personen in Ausbildung erzielen dürfen, sowie die Maximalgrenze der steuerbaren Einkommen bei nichterwerbstätigen Bezügerinnen und Bezüger.

Anmeldungen

Im Berichtsjahr konnten bei den Anmeldungen Total 8082 Fälle (Vorjahr 8839 Anmeldungen) bearbeitet werden. Darin eingeschlossen sind Erstanmeldungen, Änderungsmeldungen sowie Mitteilungen über die Verlängerung der Familienzulagen. Die Abnahme von 8,5 % bei den Anmeldungen ist insbesondere auf Änderungen im bilateralen Verfahren mit Italien zurückzuführen, welches die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Italien angepasst hat.

Bezügerinnen und Bezüger

Die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger ist im Vergleich zum Vorjahr um rund 1 % von 11 845 auf 11 962 gestiegen. Derselbe Trend ist bei den bezugsberechtigten Kindern zu beobachten. Die Anzahl der bezugsberechtigten Kindern ist von 21 676 auf 21 950 gestiegen, was einer Zunahme von 274 Kindern bzw. 1,3 % entspricht.

Leistungsvolumen FAK

Der Anstieg des Leistungsvolumens der kantonalen Familienausgleichskasse um CHF 7,247 Mio. bzw. um 8,1 % ist im Wesentlichen auf die Erhöhung der Zulagensätze zurückzuführen.

Finanzierung

Arbeitgebende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht (ANobAG) haben von der AHV- pflichtigen Lohnsumme einen Beitrag von 1,60 % an die Familienausgleichskasse zu entrichten. Derselbe Beitragssatz gilt für Selbstständigerwerbende bis zu einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 148 200.-. Einkommen, das über dem Höchstbetrag liegt, ist beitragsfrei. Die Finanzierung der Zulagen für Nichterwerbstätige erfolgt ausschliesslich durch den Kanton.

Beitragsvolumen FAK

Das Beitragsvolumen reduzierte sich im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr um CHF 0,685 Mio. bzw. 0,7 % auf CHF 94,407 Mio. Obwohl der Beitragssatz gesenkt worden ist, darf die Abnahme des Beitragsvolumens als gering bezeichnet werden.