Häufigste Fragen IPV
1. Ich habe keine Mitteilung erhalten, glaube aber, Anspruch auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV) zu haben. Was muss ich tun?
Sie können das Anmeldeformular sowie die Wegleitung aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde beziehen, ausfüllen und unterschrieben an die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde einreichen.
Eine provisorische Berechnung der Individuellen Prämienverbilligung kann via Online-Berechnung ebenfalls auf dieser Homepage vorgenommen werden.
Frist
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldefrist jeweils am 31.12. des laufenden Jahres endet.
2. Wann erfolgt eine Neuberechnung infolge Veränderung der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse und wann muss ich den Antrag einreichen?
Persönliche Verhältnisse
Der Antrag für eine Neuberechnung aufgrund Veränderung der persönlichen Verhältnisse wie zum Beispiel Geburt, Heirat, Trennung oder Scheidung, muss innerhalb des anspruchsbegründeten Jahres erfolgen. Die Änderung der familiären und persönlichen Verhältnisse wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt.
Frist
Bitte beachten Sie, dass die Meldefrist am 31.12. des jeweiligen Jahres endet.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs aufgrund einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20% ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung bei der AHV-Zweigstelle oder bei uns einzureichen.
Frist
Ein Antrag auf Neuberechnung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung eingereicht werden. Eine Neuberechnung ist nur vorzunehmen, wenn das anspruchsbegründende Jahr nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
3. Ab wann kann ich mich für die Individuelle Prämienverbilligung für das jeweilige Jahr anmelden?
Die Formulare inklusive Wegleitung sind in der Regel Mitte Februar im Internet abrufbar und können dann ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Wohnsitzgemeinde oder der Ausgleichskasse eingereicht werden.
Im laufenden Jahr können keine Anträge für das Folgejahr gestellt werden.

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