Erwerbsausfallentschädigung
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben in der Schweiz oder im Ausland wohnhafte Personen, welche
- in der schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst und im Rotkreuzdienst Dienst leisten,
- Zivildienst leisten,
- im Zivilschutz Dienst leisten,
- an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport teilnehmen,
- an Jungschützenleiterkursen teilnehmen.
Entschädigungsarten
Für erwerbstätige Dienstleistende beträgt die Grundentschädigung 80 Porzent des durchschnittlichen vordientstlichen Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 62 und höchstens 196 Franken im Tag. Für Nichterwerbstätige, d. h. Personen, die im Jahr nicht mindestens 4 Wochen einem Erwerb nachgehen, gilt der feste Ansatz von 62 Franken im Tag.
Anmeldung/Geltendmachung der EO
Dienstleistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer eine Meldekarte. Diese ist ergänzt mit den Angaben über die persönlichen Verhältnisse an die zuständige AHV-Ausgleichskasse oder, falls die dienstleistende Person unselbstständig erwerbend ist, dem Arbeitgeber weiterzuleiten.
Zuständige AHV-Ausgleichskasse
- Für Selbstständigerwerbende:
die AHV-Ausgleichskasse, welche für die Beitragsfestsetzung und den Beitragsbezug zuständig ist. - Für Studenten:
die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre AHV-Zweigstelle am Domizil der Lehranstalt. - Für Arbeitnehmer:
die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers.
Auszahlung der Entschädigung
Die Entschädigung wird grundsätzlich den Dienstleistenden ausbezahlt. Richten jedoch die Arbeitgeber den Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Lohn aus, so kommt die Entschädigung den Arbeitgebern zu.
Merkblatt 6.01 "Erwerbsausfallentschädigung"
Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen / Mutterschaftsenschädigung
Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO

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