Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten mit dem sonstigen Einkommen und Vermögen der versicherten Person die minimalen Lebenskosten nicht decken. Auf EL besteht ein rechtlicher Anspruch. Sie sind keine Fürsorgeleistungen oder Sozialhilfe. Die EL gehören zum sozialen Fundament unseres Staates.

Das Recht auf EL steht den im Kanton Graubünden wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zu, die einen eigenen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente haben, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld beziehen.

EL können auch im Kanton wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer erhalten, welche seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben (fünf Jahre für Flüchtlinge oder Staatenlose). Diese so genannte Karenzfrist gilt nicht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein).

Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lange AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen. Nähere Informationen erteilt die EL-Durchführungsstelle der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden.


Die EL werden in zwei Kategorien gegliedert:

  • Jährliche EL, welche monatlich ausbezahlt werden.
    Die jährliche EL entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,
    welche nicht bereits durch eine andere Versicherung (z.B. Krankenkasse oder Invalidenversicherung) gedeckt sind.

Weitere Informationen

PDF externMerkblatt 5.01 "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV"

PDF externMerkblatt 5.02 "Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV"

PDFBeträge/Ansätze für Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden

PDFZahnbehandlungskosten

LinkBundesamt für Sozialversicherung

Anmeldeformulare für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente

PDFHauptformular "Anmeldung für Ergänzungsleistung"

PDFBeiblatt Grundeigentum

PDFBeiblatt Heimaufenthalt

PDFBeiblatt Wertschriftenverzeichnis

PDFVollmacht

PDFAntrag zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten


Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Anmeldung für die EL innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine AHV- oder IV-Rente eingereicht wird, beginnt der Anspruch mit dem Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezug der Rente, frühestens jedoch vom Beginn des Rentenanspruchs an.

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung bei der AHV-Gemeindezweigstelle der Wohnortsgemeinde des Antragstellers einzureichen ist. Mit einer vollständig ausgefüllten Anmeldung und der Beilage aller verlangten Unterlagen, ersparen Sie sich unnötige Verzögerungen.

Zusätzlich verweisen wir auf die gemeinnützigen Institutionen Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute, welche Betagte, Hinterlassene und Behinderte beraten und begleiten sowie bei Bedarf zusätzliche Geldleistungen ausrichten.